Erst in der Beschwerdeantwort führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU aus, dass der Zaun in der heute bestehenden Form nicht bewilligt worden sei und auch für die übrigen strittigen Bauten nie eine Bewilligung erteilt worden sei (vgl. S. 2, act. 70). Der Beschwerdeführer verwies jedoch bereits mit Begleitschreiben zum Baugesuch vom 3. Januar 2021 auf die Baubewilligungsverfahren aus den Jahren 1993 und 2001 und legte die entsprechenden Entscheide des Gemeinderats bei.