Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, weder der Gemeinderat noch die Abteilung für Baubewilligungen BVU setze sich im jeweiligen Entscheid mit den bisherigen Baugesuchsverfahren auseinander. Dieser Vorwurf ist zutreffend, setzen sich doch die angefochtenen Entscheide nicht mit den bisherigen Baubewilligungsverfahren auseinander. Erst in der Beschwerdeantwort führt die Abteilung für Baubewilligungen BVU aus, dass der Zaun in der heute bestehenden Form nicht bewilligt worden sei und auch für die übrigen strittigen Bauten nie eine Bewilligung erteilt worden sei (vgl. S. 2, act. 70).