Auch wenn die Abhandlung äusserst kurz ist, wird darin die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den strittigen Objekten um Bauten handelt, welche die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 BauG erfüllen. Der Beschwerdeführer führt denn bezeichnenderweise auch nicht aus, hinsichtlich welcher Objekte auf der streitgegenständlichen Parzelle konkret unklar sein soll, ob es sich um Bauten handelt oder nicht. Insofern liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.