Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe sich nicht mit der Qualifikation der "Strukturen" als Bauten auseinandergesetzt, ist dies nicht zutreffend. In ihrer Verfügung vom 17. Januar 2022 definiert die Abteilung für Baubewilligungen BVU den Begriff der Baute und stellt fest, dass es sich bei den streitgegenständlichen Objekten um Bauten handelt. Auch wenn die Abhandlung äusserst kurz ist, wird darin die Ansicht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den strittigen Objekten um Bauten handelt, welche die Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 BauG erfüllen.