Soweit der Beschwerdeführer zudem die Formulierung der "allfälligen Terrainveränderungen" rügt und ausführt, es sei aufgrund des Zusatzes "allfällig" unklar, ob überhaupt Terrainveränderungen bestehen würden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich festhält, dass Terrainveränderungen bestehen. So führt er aus, dass unter anderem die Terrainveränderung "in der Aktennotiz zur Bestandesaufnahme vom 28. Juni 2001 eindeutig erkennbar" sei (vgl. Beschwerde, S. 18, act. 37). Die Berufung auf ein unklares Dispositiv erweist sich in dieser Hinsicht also bereits deshalb als unbehelflich beziehungsweise widersprüchlich. 3.3