der Verdeutlichung dient und bis auf den Tisch ausnahmslos alle bestehenden Bauten zu entfernen sind (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 69). Soweit der Beschwerdeführer trotzdem eine Unklarheit in Bezug auf das Dispositiv geltend macht, ist er auf § 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 zu verweisen, wonach bei einem unklaren Dispositiv ein Anspruch auf Erläuterung durch die die Verfügung erlassende Instanz besteht. Insofern kann ein bloss unklares Dispositiv nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen.