Auch das Anfügen von Abkürzungen wie "etc." bei der Aufzählung der rückzubauenden Bauten stehe dem Grundsatz der Bestimmtheit des Dispositivs klar entgegen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was er genau zurückzubauen habe, was eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich mache (vgl. Beschwerde, S. 16 f., act. 39 f.). 3.2 Die vom Beschwerdeführer monierte Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids lautet wie folgt: