2 von 12 aufgrund dieser um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersucht habe. Ebenso sei die Begründung der Abteilung für Baubewilligungen BVU nicht ausreichend, da diese sich weder mit der Frage der bereits bewilligten Bauten auseinandersetze noch prüfe, ob überhaupt eine Baute vorliege und welche Baute inwiefern den Gewässerraum tangiere. Auch das Anfügen von Abkürzungen wie "etc." bei der Aufzählung der rückzubauenden Bauten stehe dem Grundsatz der Bestimmtheit des Dispositivs klar entgegen.