3. Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügende Sachverhaltsfeststellung 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gemeinderat sei in seinem Entscheid nicht auf die Vorgeschichte mit verschiedenen Baugesuchen und -bewilligungen eingegangen und habe auch keinen Bezug genommen auf das Schreiben vom 1. April 2022, mit welchem er die Sachlage dargelegt und