Der vermeintliche Rückzug des Baugesuchs vom 4. Januar 2021 war nach dem Gesagten unbeachtlich. Die Baubewilligungsbehörde durfte und musste das nachträgliche Baubewilligungsverfahren vom Amts wegen abschliessen und den angefochtenen Entscheid erlassen. Durch dieses Vorgehen des Gemeinderats entstand dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil in verfahrensrechtlicher Hinsicht, da er bereits vor dem Rückzug ausführlich Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ist daher abzuweisen.