Dies gilt unabhängig davon, ob das nachträgliche Baugesuch von sich aus oder auf Aufforderung hin eingereicht wurde oder nicht. Würde ein Rückzug doch zu einem formalistischen Leerlauf führen, indem das gesamte Verfahren noch einmal von Anfang an durchgeführt werden müsste, ohne dass sich inhaltliche Änderungen ergäben (vgl. Beschwerdeantwort Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 3, act. 69). Abgesehen davon erfolgte die Einreichung des Baugesuchs vorliegend unbestrittenermassen auf mündliche Aufforderung des Gemeinderats hin, womit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gar nicht von einem von sich aus eingereichtem Baugesuch ausgegangen werden kann. 2.3