Aus der Pflicht der Baubewilligungsbehörde, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen und abzuschliessen, ergibt sich, dass ein Rückzug des Gesuchs durch die Bauherrschaft grundsätzlich nicht möglich ist, sofern dieser nicht mit dem freiwilligen Rückbau der entsprechenden Baute(n) verbunden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das nachträgliche Baugesuch von sich aus oder auf Aufforderung hin eingereicht wurde oder nicht.