Die Pflicht zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bei Feststellung formell rechtswidrig erstellter Bauten ergibt sich aus § 159 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Demnach hat die Baubewilligungsbehörde, sobald sie Kenntnis von einer ohne Bewilligung erstellten Baute erhält, ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dabei obliegt es der zuständigen Baubehörde, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren vom Amts wegen einzuleiten oder abzuschliessen (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 38).