Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2022 erklärte, das Baugesuch zurückzuziehen und um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchte (vgl. Beschwerdebeilage 18, act. 30). Strittig ist jedoch, ob ein solcher Rückzug möglich war und das Baugesuchsverfahren hätte abgeschrieben werden müssen.