Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baugesuchsverfahren sei gegenstandslos geworden, weil er das Baugesuch vom 4. Januar 2021 mit Schreiben vom 1. April 2022 zurückgezogen habe. Ein Rückzug sei ohne Weiteres möglich gewesen, da das Baugesuch nicht aufgrund einer Verfügung des Gemeinderats, sondern freiwillig eingereicht worden sei. Ein solches freiwilliges Baugesuch könne jederzeit zurückgezogen werden. Mit dem Rückzug sei das Verfahren vor dem Gemeinderat um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gegenstandslos geworden und hätte abgeschrieben werden müssen (vgl. Beschwerde, S. 15, act. 40; Replik, S. 3, act. 90). 2.2