Zudem erhielt der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1994 die Bewilligung zur Erstellung einer bescheidensten Gerätekiste. Im Jahr 2001 wurde der Gemeinderat sodann erstmals auf verschiedene, mutmasslich nicht bewilligte Bauten auf der Parzelle aufmerksam gemacht und erstellte eine Bestandsaufnahme. Daraufhin forderte der Gemeinderat am 9. Juli 2001 zunächst die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für sämtliche festgestellten Bauten. Mit Entscheid vom 6. August 2001 widerrief der Gemeinderat jedoch diesen Entscheid und hielt fest, dass kein Baugesuch eingereicht werden müsse.