Der Beschwerdeführer nutzt die Parzelle aaa – gleich wie schon der Rechtsvorgänger – hobbymässig als Pflanzgarten (Gemüsegarten) sowie für die Freizeit und Erholung. In diesem Zusammenhang hat der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1993 ein Baugesuch für einen Tisch und einen Zaun eingereicht. Die vom Gemeinderat entsprechend erteilte Baubewilligung ist im vorliegenden Verfahren teilweise strittig. Zudem erhielt der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1994 die Bewilligung zur Erstellung einer bescheidensten Gerätekiste.