Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 284.70, insgesamt Fr. 2'284.70, werden der Beschwerdeführerin F._____AG auferlegt. Angesichts des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat diese noch Fr. 284.70 zu bezahlen. 3.