Selbst wenn der digitale Reklameträger die technischen Vorgaben also erfüllen würde, könnte ihm aus Gründen der Unfallprävention demnach keine verkehrsrechtliche Zustimmung erteilt werden. Vorliegend ist somit keine Auflage ersichtlich, welche infrage käme, um das Gefahrenpotenzial des strittigen Plakatwerbeträgers in solch einem Ausmass zu reduzieren, dass eine Bewilligung erteilt werden könnte.