6 von 7 5. Eventualantrag Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde eventualiter, dass das Gesuchsvorhaben unter Auflagen – Einhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 3.6 der Richtlinie über Strassenreklame – zu bewilligen sei (Beschwerde, Rz. 26, act. 28). So könnten allfällige negative Lichteffekte durch einfache Auflagen, wie durch die Beschränkung der Lichtintensität in der Dämmerung oder der Festlegung der Wechselbildrate ausgeräumt werden (Replik, S. 2 f., act. 57 f.).