Dem gegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin am Betrieb des City ePanels. Nachdem bereits aufgezeigt wurde, dass die öffentlichen Interessen fraglos höher zu gewichten sind (vgl. Erw. 2.6; vgl. auch BGE 128 I 3 E. 4b S. 17 f. sowie Urteil des BGer 2P.247/2006 vom 21. März 2007 E. 4.2 wonach ein generelles und undifferenziertes Verbot von Fremdreklamen auf privatem Grund unverhältnismässig wäre), ist der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin sodann auch verhältnismässig. Der verfügte Bauabschlag stellt demnach entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen unverhältnismässigen Eingriff in deren Wirtschaftsfreiheit dar.