Das Anbringen oder Ändern von Strassenreklamen ist bewilligungspflichtig, um allfällige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu prüfen (Art. 6 Abs. 1 SVG; Art. 99 SSV; vgl. Erw. 2.5). Ausserdem sind Emissionen von Gesetzes wegen zu begrenzen, was durch den Erlass von Verkehrs- und Betriebsvorschriften erfolgen kann (Art. 11 und 12 Abs. 1 Bst. c USG). Sowohl das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit als auch dasjenige an der Minimierung von Lichtimmissionen wurde in den Ausführungen hiervor ausgewiesen (vgl. Erw. 3). Dem gegenüber steht das Interesse der Beschwerdeführerin am Betrieb des City ePanels.