Nachdem vorliegend keine Anzeichen für eine grundsatzwidrige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (vgl. Art. 94 BV) ersichtlich sind, ist eine Einschränkung nach Art. 36 BV zu prüfen. Demgemäss bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, einem öffentlichen Interesse und der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die gesetzliche Grundlage ist vorliegend gegeben. Das Anbringen oder Ändern von Strassenreklamen ist bewilligungspflichtig, um allfällige Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu prüfen (Art. 6 Abs. 1 SVG;