Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Bauabschlag stelle eine unzulässige Beschränkung ihrer Wirtschaftsfreiheit dar, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden (Beschwerde, Rz. 10 ff., act. 33; Rz. 24, act. 29). Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Das gewerbsmässige Bewirtschaften von Reklameträgern fällt fraglos in den Schutzbereich von Art. 27 BV.