Auf den Umstand, dass eine Beurteilung im Einzelfall zu erfolgen hat und auch Abweichungen von der kantonalen Richtlinie bewilligt werden können, wurde bereits hingewiesen (vgl. Erw. 2.3). Im Ergebnis ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die Rechte der Beschwerdeführerin durch die entsprechenden Konkretisierungen in der kantonalen Richtlinie verletzt wären. 4. Wirtschaftsfreiheit