Auch hinsichtlich der Lichtintensität vermag die Beschwerdeführerin keine überzeugenden Argumente gegen die Konkretisierungen der kantonalen Richtlinie vorzubringen. Neben dem öffentlichen Interesse, Lichtemissionen zu reduzieren, spricht auch das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit (vgl. Erw. 2.5 hiervor) regelmässig gegen eine Lichtintensität, die über die in der kantonalen Richtlinie festgehaltenen Werte hinausgehen.