Entsprechend besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein öffentliches Interesse daran, Lichtemissionen zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr so weit wie möglich zu reduzieren und – sofern sie nicht (zum Beispiel aus Sicherheitsgründen) benötigt werden – abzustellen (zum Ganzen: BGE 140 II 33 E. 5.4 f. S. 40 f.; 140 II 214 E. 6 S. 226 ff.). Das gilt im Allgemeinen auch für den Betrieb von City ePanels, weshalb die diesbezüglichen Vorgaben in der kantonalen Richtlinie nicht zu beanstanden sind.