5 von 7 USG). Es gilt das Vorsorgeprinzip. Emissionen werden unter anderem durch den Erlass von Ver- kehrs- und Betriebsvorschriften eingeschränkt (Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG). In Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen sind auch die Lichtemissionen, die von Reklameträgern wie dem vorliegend umstrittenen ausgehen, durch den Erlass von Betriebszeiten sowie allfälligen weiteren Massnahmen zu begrenzen.