Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Nachtabschaltung von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie die Beschränkung der Lichtintensität von der Dämmerung bis zur Nachabtschaltung auf maximal 300 cd/m2 beziehungsweise 500 cd/m2 stelle eine Einschränkung dar, welche den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze, da sie aus Verkehrssicherheitsgründen nicht notwendig sei und auch nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur Eingriffswirkung stünde (Beschwerde, Rz. 23, act. 29), kann ihr nicht gefolgt werden. Art.