3. Verhältnismässigkeit der kantonalen Richtlinie Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die in der Richtlinie formulierten, technischen Einschränkungen für digitale Werbebildschirme würden übermässig in ihre Rechte eingreifen (Beschwerde, Rz. 18, act. 30). Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, konkretisiert die kantonale Richtlinie den unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung der Verkehrssicherheit, indem sie in heiklen Bereichen Richtwerte angibt, ab deren Unterschreitung die Fachbehörde grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgehen kann.