Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, die Wahrnehmung des City ePanels unterscheide sich nicht wesentlich von der Wahrnehmung eines herkömmlichen, beleuchteten Plakatträgers, nachdem das City ePanel keine reflektierende, blendende oder durch Lichteffekte wirkende Reklame sei. Hinzu komme, dass es sich beim Gesuchsvorhaben lediglich um einen 1:1 Ersatz eines bestehenden, analogen Plakatträgers (F200L) handle (Beschwerde, Ziff. 15 f., act. 31). Insbesondere die Sensoren würden dafür sorgen, dass sich die Lichtstärke stets dem Umgebungslicht anpasse (Beschwerde, Ziff. 15, act. 31; Ziff. 23, act. 29; Replik, S. 1 f., act.