Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Konzentration fällt im vorliegenden Fall besonders ins Gewicht, dass es sich beim geplanten Vorhaben um einen digitalen Reklameträger handelt. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin soll die Werbung auf dem geplanten City ePanel leicht animiert erfolgen. Darunter seien insbesondere Zoom- und Fade-Effekte, Text-, Bild- und Positionswechsel sowie Scaling zu verstehen (Beschwerde, Ziff. 7, act. 34). Wie die Abteilung Tiefbau BVU in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, ist es gerade Sinn und Zweck jeder Reklame, Aufmerksamkeit zu erzeugen (Stellungnahme vom 23. Februar 2023, S. 2, act. 44; vgl. Reklame im Strassenraum, S. 7).