Nach dem Gesagten muss die Verkehrssituation im Bereich des Reklameträgers als komplex qualifiziert werden. Der Abteilung für Baubewilligungen BVU ist daher zuzustimmen, dass es sich um einen Standort mit erhöhten Sicherheitsanforderungen handelt (angefochtener Entscheid, S. 2, act. 16; vgl. Reklame im Strassenraum, Forschungsbericht, publiziert durch das Bundesamt für Strassen [ASTRA] im Februar 2016 [nachfolgend: Reklame im Strassenraum], S. 65). Entsprechend hoch sind auch die Anforderungen an die Konzentration der Verkehrsteilnehmenden.