Auch das Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der Lichtsignalanlage müsse nicht mit unerwarteten Manövern von Verkehrsteilnehmenden gerechnet werden (Beschwerde, Rz. 14, act. 32), vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich müssen die von Südwesten kommenden Verkehrsteilnehmenden die Richtungsangaben überblicken und sich gegebenenfalls kurzfristig für ein Abbiegen in die Altstadt entscheiden, weshalb unerwartete Manöver der Verkehrsteilnehmenden jedenfalls nicht auszuschliessen sind.