Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, im Bereich der Plakatstelle bestehe kein Fussgängerstreifen (Beschwerde, Rz. 14, act. 32), verkennt, dass die von Südwesten kommenden Fahrzeuge beim Abbiegen in die Altstadt einen Fussgängerstreifen überqueren müssen, was nicht unberücksichtigt bleiben darf. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, aufgrund der Lichtsignalanlage müsse nicht mit unerwarteten Manövern von Verkehrsteilnehmenden gerechnet werden (Beschwerde, Rz. 14, act. 32), vermag nicht zu überzeugen.