3 von 7 dem Zugang zur Altstadt verbindet (Beschwerde, Rz. 14, act. 32). Nichtsdestotrotz besteht für den aus Südwesten kommenden Veloverkehr die (explizit markierte) Möglichkeit, mittels Fahrstreifenwechsel in die Altstadt abzubiegen. Aus dem Vorhandensein der Unterführung kann daher nicht – wie von der Beschwerdeführerin impliziert – geschlossen werden, dass sich die Verkehrssituation im Bereich des Reklamestandorts nicht als komplex erweist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung, im Bereich der Plakatstelle bestehe kein Fussgängerstreifen (Beschwerde, Rz.