Angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls kann der Beschwerdeführerin zunächst nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, beim geplanten Reklamestandort handle es sich nicht um einen verkehrsgefährdenden Standort (Beschwerde, Rz. 14, act. 32). Wie die kantonalen Behörden zutreffend festhalten, befindet sich in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Reklamestandorts eine lichtsignalgesteuerte Verzweigung mit Fussgängerstreifen sowie im Mischverkehr geführtem Veloverkehr (angefochtener Entscheid, S. 2, act. 16; Beschwerdeantwort der Abteilung für Baubewilligungen BVU, S. 2 f., act. 53 f.; Stellungnahme der Abteilung Tiefbau BVU vom 23. Februar 2023, S. 1, act.