Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, dass die Distanz zwischen Verzweigung und Plakatstelle gemäss AGIS mehr als 20 Meter betrage, weshalb der Richtwert des Departements BVU eingehalten sei (Beschwerde, Rz. 14, act. 32), ist ihr beizupflichten. Auch der Fussgängerstreifen nördlich der Verzweigung befindet sich ausserhalb des in der Richtlinie beschriebenen Bereichs. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob das City ePanel ungeachtet dessen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte.