Gemäss der kantonalen Richtlinie ist eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit grundsätzlich gegeben, wenn Strassenreklamen im Bereich von Kreiseln und Verzweigungen in einem Abstand von 10 m zu stehen kommen. Ebenfalls als grundsätzlich verkehrsgefährdend beurteilt werden Strassenreklamen, die sich in einem seitlichen Abstand von 10 m und in Fahrtrichtung in einem Abstand von 20 m zu einem Fussgängerstreifen befinden (vgl. kantonale Richtlinie, S. 4, Ziff. 3.1). Soweit die Beschwerdeführerin zunächst ausführt, dass die Distanz zwischen Verzweigung und Plakatstelle gemäss AGIS mehr als 20 Meter betrage, weshalb der Richtwert des Departements BVU eingehalten sei (Beschwerde, Rz.