Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Umkreis des geplanten Reklamestandorts eine Verflechtung mit dem Veloverkehr sowie einer Verzweigung befinde, weshalb durch den geplanten Werbeträger verkehrsgefährdende Ablenkungen zu erwarten seien (angefochtener Entscheid, S. 2, act. 16). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ebenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung einer allfälligen Verkehrsgefährdung darauf hinweist, dass die geplante Baute sowohl hinsichtlich der Dauer pro Standbild als auch der Lichtintensität von der Dämmerung bis zur Nachtabschaltung über die in der kantonalen Richtli-