2 von 7 eine Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls hinsichtlich der Verkehrssituation in der Umgebung des beabsichtigten Reklamestandorts und der dadurch bedingten Sicherheitsanforderungen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Umkreis des geplanten Reklamestandorts eine Verflechtung mit dem Veloverkehr sowie einer Verzweigung befinde, weshalb durch den geplanten Werbeträger verkehrsgefährdende Ablenkungen zu erwarten seien (angefochtener Entscheid, S. 2, act. 16).