Der vorgenannte Beurteilungsspielraum wurde im vorliegenden Fall durch die Behörden pflichtgemäss und im Rahmen ihrer sachlichen und räumlichen Zuständigkeit rechtsgleich ausgeübt, wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen geltend macht, die Abteilung für Baubewilligungen BVU habe sich in ihrem (Teil-)Entscheid hinsichtlich der Anforderungen, die an einen digitalen Reklameträger zu stellen sind, pauschal auf die kantonale Richtlinie berufen (Beschwerde, Rz. 17, act. 31), ist ihr nicht beizupflichten. So enthält der angefochtene Entscheid