Die technischen Einschränkungen für digitale Werbebildschirme in der kantonalen Richtlinie könne daher nicht generell und damit losgelöst von einem konkreten Fall als unverhältnismässig qualifiziert werden. Nachdem die Aargauer Behörden bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe in Art. 6 SVG und Art. 95 ff. SSV einen Beurteilungsspielraum haben, vermag auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Bewilligungspraxis bezüglich City ePanels sei in anderen Kantonen weniger streng als im Kanton Aargau, daran nichts zu ändern (Beschwerde, Rz. 22, act. 30).