In begründeten Fällen kann die anwendende Behörde von der kantonalen Richtlinie abweichen (vgl. kantonale Richtlinie, S. 2, Ziff. 1.1). Es ist also beispielsweise nicht auszuschliessen, dass in einem konkreten Fall aus Gründen der Verhältnismässigkeit bewegte Bilder mit einer Standzeit von unter 25 Sekunden bewilligt werden, zum Beispiel in einer reinen Fussgängerzone, wo keine Fahrzeugführende abgelenkt werden könnten. Die technischen Einschränkungen für digitale Werbebildschirme in der kantonalen Richtlinie könne daher nicht generell und damit losgelöst von einem konkreten Fall als unverhältnismässig qualifiziert werden.