Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1A.242/2002 vom 19. November 2003 E. 3.4). Die kantonale Richtlinie konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff der Gefährdung der Verkehrssicherheit, indem sie in heiklen Bereichen Richtwerte angibt, ab deren Unterschreitung die Fachbehörde grundsätzlich von einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ausgeht. Dadurch soll eine möglichst einheitliche und kohärente Vollzugspraxis geschaffen werden. Dies entbindet sie jedoch nicht von einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls. In begründeten Fällen kann die anwendende Behörde von der kantonalen Richtlinie abweichen (vgl. kantonale Richtlinie, S. 2, Ziff.