Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug auf die kantonale Richtlinie nimmt, ist festzuhalten, dass derartigen Richtlinien zwar keine Gesetzeskraft zukommt, sie nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich sind (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 118 Ib 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1A.242/2002 vom 19. November 2003 E. 3.4).