96 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Litera a); die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen behindern oder gefährden (Litera b); mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können (Litera c) oder die Wirkung von Signalen oder Markierungen herabsetzen (Litera d).