Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 untersagt im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, welche – namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer und Strassenbenützerinnen – die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Ausführung dieser Bestimmung untersagt unter anderem Art. 96 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Litera a);