Im vorliegenden Fall erfolgte die Annullierung der Beschlussfassung vom 15. Dezember 2022 über die Verwendung des Bilanzgewinns erst am 2. Juli 2023, somit etwa sechs Monate nach der Dividendenausschüttung, und erst nach dem Schreiben des AWA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Rückforderung der Härtefallgelder am 11. April 2023. Diese Zeitspanne zwischen Ausschüttung und Rückerstattung der Dividende ist eindeutig zu lange, als dass eine Wiedergutmachung akzeptiert werden könnte. Auch erfolgte sie erst auf Hinweis des Kantons.