Bezüglich der Wiedergutmachung des Verstosses gegen das Dividenenausschüttungsverbot gilt eine zurückhaltende Praxis: Eine Wiedergutmachung durch die Rückerstattung unzulässigerweise ausgeschütteter oder beschlossener Dividenden kommt grundsätzlich nicht ohne weiteres in Frage beziehungsweise fällt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Im Rahmen seiner durch Gesetz, Verordnung und Vertrag auferlegten Pflichten hat der Kanton jeden Einzelfall zu prüfen und gegebenenfalls darüber zu entscheiden, ob er eine Rückerstattung akzeptieren kann oder nicht. Dies zum Beispiel dann, wenn einem Unternehmen ein Fehler unterlaufen ist, es diesen aber rasch korrigiert hat.